
Auf jedem Betriebsgelände treffen Fussgänger, Radfahrer, Pkw, Lkw und Flurförderzeuge wie Gabelstapler oder Teleskoplader auf engem Raum aufeinander. Diese Vermischung unterschiedlicher Verkehrsteilnehmer gehört zu den grössten Unfallrisiken in Lager, Produktion und Logistik: Allein im Jahr 2021 wurden gemäss Eurostat EU-weit 3.347 Menschen während ihrer Arbeitszeit tödlich verletzt, ein erheblicher Teil davon im Zusammenhang mit dem Warenverkehr. Fast ein Viertel aller tödlichen Fahrzeugunfälle im Betrieb ereignet sich beim Rückwärtsfahren. Wer die Trennung von Fussgänger- und Fahrzeugverkehr systematisch plant, reduziert nicht nur Personenschäden, sondern auch teure Sachschäden an Gebäuden, Regalen und Fahrzeugen. Dieser Artikel zeigt, wie eine fundierte Gefährdungsanalyse, bauliche Trennungskonzepte, Kennzeichnung, technische Assistenzsysteme und organisatorische Regeln zusammenwirken, um innerbetriebliche Verkehrswege normkonform und sicher zu gestalten.
Gefährdungsanalyse als grundlage der verkehrswegeplanung
Jedes wirksame Schutzkonzept beginnt mit einer systematischen Bestandsaufnahme. Ohne genaue Kenntnis darüber, wo und wie oft sich Personen- und Fahrzeugströme kreuzen, lassen sich weder bauliche noch technische Massnahmen sinnvoll priorisieren. Die Gefährdungsbeurteilung bildet dabei die rechtliche und praktische Grundlage für alle weiteren Entscheidungen.
Kollisionsschwerpunkte durch Betriebsablauf-Kartierung identifizieren
Im ersten Schritt werden alle Bereiche erfasst, in denen Fussgänger- und Fahrzeugverkehr auf derselben Fläche stattfindet. Dazu zählen insbesondere die Fahr- und Rangierbereiche von Fahrzeugen sowie bekannte oder vorhersehbare Laufwege von Fussgängern in diesen Zonen. Wichtige Fragen dabei sind: Wo führen aktuelle Lauf- und Verkehrswege durch Gefahrenbereiche? Wo nutzen Beschäftigte einen Gefahrenbereich als Abkürzung oder als schnellen Zugang zum Arbeitsplatz? Solche informellen Wege – auch als „Desire Lines“ oder Trampelpfade bezeichnet – entstehen häufig, wenn markierte Gehwege zu lang, unbequem oder schlecht platziert sind. Eine realistische Planung berücksichtigt diese natürlichen Bewegungsmuster und verbindet sichere Routen mit den tatsächlichen Zielen der Beschäftigten, etwa Eingängen, Pausenbereichen oder Kommissionierzonen. Typische Risikozonen sind Gangkreuzungen, Verladebereiche, Türdurchgänge, unübersichtliche Ecken und Regalenden.
Gefährdungsbeurteilung nach ArbSchG und BetrSichV durchführen
Die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) muss jede einzelne Gefahrenstelle bewerten und die erforderlichen Schutzmassnahmen nach dem STOP-Prinzip ableiten: Substitution durch Entflechtung der Verkehrsströme, technische Massnahmen wie Barrieren und Sensoren, organisatorische Massnahmen wie Unterweisungen und Geschwindigkeitsregeln sowie persönliche Schutzausrüstung als letzte Stufe. Bei mehreren auf dem Betriebsgelände tätigen Firmen ist zudem eine Abstimmung auf eine gemeinsame Gefährdungsbeurteilung für die Verkehrswege erforderlich. Dazu sollten alle betrieblichen Arbeitsschutzakteure, gegebenenfalls das Facility Management sowie die Beschäftigten selbst frühzeitig eingebunden werden. Die daraus abgeleiteten Massnahmen sind nach Risikopotenzial zu priorisieren, mit Fristen und Verantwortlichkeiten zu versehen und in regelmässigen Abständen im Rahmen einer Erfolgskontrolle zu überprüfen.
Staplerverkehr und fussgängerfrequenz quantitativ erfassen
Für jeden identifizierten Mischverkehrsbereich sollte die tatsächliche Verkehrsfrequenz erfasst werden: Wie viele Staplerfahrten und wie viele Fussgängerbewegungen finden pro Stunde statt? Wie sind die Sichtverhältnisse? Gibt es bereits dokumentierte Unfälle oder Beinahe-Unfälle? Diese Zahlen sind auch normativ relevant. Nach ASR A1.8 zählen sowohl Begegnungen zwischen Fahrzeugen untereinander als auch zwischen Fahrzeugen und Fussgängern als Verkehrsbegegnungen. Bei einer geringen Anzahl von Verkehrsbegegnungen (etwa 10 pro Stunde) darf die Summe aus doppeltem Rand- und einfachem Begegnungszuschlag bis auf 1,10 Meter herabgesetzt werden, sofern dadurch keine zusätzliche Gefährdung entsteht. Bei einspuriger Verkehrsführung darf der doppelte Randzuschlag hingegen nicht verringert werden. Die quantitative Erfassung liefert damit die Datenbasis, um Fahrgassenbreiten korrekt zu dimensionieren und Schutzmassnahmen dort zu konzentrieren, wo sie den grössten Effekt haben.
Sichtachsen und totwinkel an kreuzungspunkten bewerten
Viele Unfälle entstehen durch schlechte Sichtverhältnisse: Entweder sehen Fussgänger die Fahrzeuge nicht rechtzeitig, oder Fahrer übersehen Fussgänger und Radfahrer aufgrund toter Winkel, schlechter Beleuchtung oder unübersichtlicher Ein- und Ausfahrten. Besonders bei grossen Fahrzeugen sind bestimmte Bereiche schlecht einsehbar, vor allem bei Richtungswechseln und beim Rückwärtsfahren. Fahrer und Fussgänger müssen sich gegenseitig sehen können, bevor sie einen Konfliktpunkt erreichen. Unübersichtliche Ecken, hohe Regale, abgestellte Paletten und Türübergänge beeinträchtigen diese Sichtlinie erheblich. Konvexe Spiegel an Regalgangkreuzungen und T-Kreuzungen sind eine kostengünstige Sofortmassnahme, die in Kombination mit Bodenmarkierungen und Warnschildern die Aufmerksamkeit spürbar erhöht. In stark frequentierten Bereichen sind zusätzlich sensorbasierte Systeme mit Ampelfunktion sinnvoll.
Bauliche trennungskonzepte für fussgänger- und fahrzeugverkehr
Die physische Trennung von Personen- und Fahrzeugverkehr ist die wirksamste Schutzmassnahme. Studien zur Arbeitssicherheit in der Intralogistik zeigen, dass Bodenmarkierungen als alleinige Massnahme die Unfallhäufigkeit nur um etwa 20 bis 30 Prozent senken, während physische Barrieren eine Reduktion von 70 bis 90 Prozent erreichen können.
Schutzplanken und rammschutzsysteme nach DIN EN 1317 einsetzen
Ein stabiles Rammschutz-Geländer an Fahrwegen schützt Fussgänger und in der Nähe arbeitende Personen zuverlässig vor Fahrzeugkollisionen. Im deutschen Markt stehen dafür drei Materialkonzepte zur Verfügung: Stahlgeländer, die robust, aber nach einem Aufprall dauerhaft verformt sind, rückfedernde Polymerbarrieren mit geringem Wartungsaufwand sowie Hybridlösungen mit Stahlkern und Polymerummantelung. Geländer sollten so angebracht werden, dass Fussgänger nicht unkontrolliert auf die Fahrbahn laufen und diese nicht an besonders gefährlichen Stellen überqueren. Preislich beginnen einfache Fussgängerbarrieren bei etwa 200 Euro netto pro laufendem Meter und reichen bis über 500 Euro für verstärkte Doppelplanken mit Handlauf. Einfache Stahl-Rammschutzbügel sind bereits ab rund 60 bis 120 Euro pro Stück erhältlich, müssen jedoch nach einem Aufprall häufig ausgetauscht werden.
Erhöhte gehwege und bordsteinkanten als physische barriere nutzen
Der Höhenunterschied bei einem Fussweg mit Bordstein zeigt deutlich den Unterschied zwischen Gehweg und Fahrweg und wirkt zugleich als physisches Hindernis gegen unbeabsichtigtes Einfahren. Wenn Fussgängerwege dem natürlichen Weg der Beschäftigten folgen, ist die Wahrscheinlichkeit höher, dass diese auch tatsächlich eingehalten werden. Auf grösseren Betriebsgeländen können zusätzlich Fussgängerbrücken und Unterführungen eingerichtet werden, damit Fussgänger keine Fahrwege queren müssen. Diese Brücken müssen ausreichend hoch sein und mit Höhenbegrenzern sowie Hinweisschildern zur maximalen Durchfahrtshöhe gesichert werden, damit sie keine Gefahr für hohe Lasten darstellen.
Fahrgassenbreiten nach ASR A1.8 dimensionieren
Die Mindestbreite der Wege für den Fahrzeugverkehr ergibt sich aus der Summe von drei Werten: der grössten Breite des Transportmittels oder Ladeguts, dem Randzuschlag (Z1) und dem Begegnungszuschlag (Z2). Die folgende Tabelle zeigt die Mindestsicherheitszuschläge gemäss ASR A1.8 für Geschwindigkeiten unter 20 km/h:
| Betriebsart | Randzuschlag | Begegnungszuschlag |
|---|---|---|
| Fahrzeugverkehr | 2 x Z1 = 2 x 0,50 m = 1,00 m | Z2 = 0,40 m |
| Gemeinsamer Fussgänger- und Fahrzeugverkehr | 2 x Z1 = 2 x 0,75 m = 1,50 m | Z2 = 0,40 m |
Bei Geschwindigkeiten über 20 km/h sind grössere Werte für Z1 und Z2 erforderlich. Bei manuell zu bewegenden Flurförderzeugen ist eine Reduzierung der Sicherheitszuschläge gemäss der Gefährdungsbeurteilung möglich. An Kurven und zweckmässigerweise auch an Kreuzungen ist die Breite des Verkehrsweges zusätzlich in Abhängigkeit von den Wenderadien der Fahrzeuge einschliesslich Ladegut zu bemessen. Werden geeignete Personenerkennungssysteme beim Einsatz automatisch gesteuerter, fahrerloser Transportmittel verwendet, sind aufgrund der Gefährdungsbeurteilung Abweichungen bei der Bemessung der Rand- und Begegnungszuschläge zulässig. Bei gleichzeitigem Aufenthalt von kraftbetriebenen Flurförderzeugen und Fussgängern in Schmalgängen müssen zwingend geeignete technische beziehungsweise bauliche Schutzmassnahmen wie Personenerkennungssysteme installiert werden.
Umlaufsperren und drehkreuze an werkstoreingängen installieren
An Halleneingängen und Personalzugängen treffen Fussgänger und Staplerverkehr besonders häufig aufeinander. Neben dem Mindestabstand von einem Meter, den Wege für den Fahrzeugverkehr an Türen, Toren, Durchgängen und Treppenaustritten einhalten müssen, hat sich eine zusätzliche Trennung durch Geländer bewährt. Ein selbstschliessendes Tor kann verhindern, dass Beschäftigte ohne innezuhalten direkt in den Fahrverkehr laufen, da es zu einem bewussten Stopp-und-Check-Verhalten zwingt, bevor ein Überweg oder gemeinsam genutzter Bereich betreten wird. Fussgängerbarrieren mit Handlauf schaffen dabei einen definierten Gehweg, der auch bei eingeschränkter Sicht gut erkennbar bleibt, ergänzt durch Ampelschaltungen oder Lichtschranken für den querenden Staplerverkehr.
Kennzeichnung und markierung von verkehrsflächen
Auch wenn physische Barrieren die wirksamste Schutzmassnahme darstellen, bleibt eine klare, einheitliche Kennzeichnung unverzichtbar – insbesondere dort, wo bauliche Trennung nicht möglich ist.
Bodenmarkierungen nach DIN 67520 farblich differenzieren
Die Begrenzung von Verkehrswegen muss farbig, deutlich erkennbar und durchgehend auf dem Boden ausgeführt werden, in der Regel durch mindestens 5 Zentimeter breite Streifen in einer gut sichtbaren, zum Untergrund kontrastierenden Farbe. Fahrwege für Flurförderzeuge sollten dabei besonders deutlich von Gehwegen abgegrenzt werden, etwa durch spezielle Bodenmarkierungsbänder, die auch Drehbewegungen und das Schieben von Paletten standhalten. Fussgängerwege können zusätzlich durch eine geschlossene Linie in einer Kontrastfarbe, häufig Grün oder Blau, gekennzeichnet werden. In der Praxis zeigt sich allerdings, dass Bodenmarkierungen in stark frequentierten Bereichen schnell verschleissen und nach kurzer Zeit von den Beschäftigten nicht mehr bewusst wahrgenommen werden – ein wichtiges Argument dafür, sie nicht als alleinige Schutzmassnahme einzusetzen, sondern mit physischen Barrieren zu kombinieren.
Warnschilder und verbotszeichen gemäss ASR A1.3 platzieren
Dauerhafte Gefahren werden nach ASR A1.3 in gelb-schwarzen Streifen gekennzeichnet, etwa an Regalecken, Kanten oder Hindernissen, die in den Verkehrsweg hineinragen. Vorübergehende Behinderungen, beispielsweise durch Bauarbeiten, werden mit rot-weissen Streifen markiert. Bereiche, die von Fussgängern nicht betreten werden dürfen, sind mit Verbotsschildern zu kennzeichnen, während Geschwindigkeitsbegrenzungen, Vorfahrtsregelungen und Einbahnstrassen an Zufahrten und auf dem gesamten Betriebsgelände ausgewiesen werden sollten. Wo sich Geh- und Fahrwege kreuzen, sollten die Fussgängerübergänge zusätzlich mit Zebrastreifen und entsprechender Beschilderung versehen werden. Die Farbcodierung sollte im gesamten Betrieb einheitlich sein: Fussgängerwege, Staplerspuren, Sperrzonen, Ladebereiche und Notausgänge benötigen jeweils eine klare, wiedererkennbare visuelle Identität, damit sich auch neue Mitarbeiter, Fremdfirmen und Besucher schnell orientieren können.
Fluoreszierende und retroreflektierende materialien für dämmerungssicherheit wählen
Bodenmarkierungen mit lang nachleuchtenden Eigenschaften haben den Vorteil, dass sie auch bei Ausfall der Beleuchtung für einen längeren Zeitraum sichtbar bleiben. Ergänzend sollten alle Personen, die sich auf dem Betriebsgelände bewegen, Warnkleidung nach EN ISO 20471 tragen, um auch bei schlechten Lichtverhältnissen rechtzeitig erkannt zu werden. Reflektierende Warnmarkierungen an Kanten und Hindernissen sowie speziell beheizte Verkehrsspiegel, die auch bei Temperaturen bis minus 20 Grad Celsius nicht vereisen oder beschlagen, tragen zusätzlich zur Sicherheit in der Dämmerung und im Winter bei.
Technische assistenzsysteme zur kollisionsvermeidung
In Bereichen, in denen physische Barrieren die betrieblichen Abläufe zu stark einschränken würden, etwa an Kreuzungspunkten mit hoher Fahrzeugfrequenz, ergänzen sensorbasierte Systeme die baulichen Massnahmen.
Personenerkennungssysteme mit radar- und kamerasensorik integrieren
Für Schmalgänge, in denen kraftbetriebene Flurförderzeuge und Fussgänger gleichzeitig anwesend sind, schreibt die ASR A1.8 geeignete technische oder bauliche Schutzmassnahmen wie Personenerkennungssysteme ausdrücklich vor. Hersteller bieten integrierte Lösungen an, die den Stapler automatisch abbremsen, sobald sich eine Person im Fahrbereich befindet. Die Kosten für solche Systeme liegen etwa zwischen 3.000 und 8.000 Euro pro Fahrzeug, abhängig von Sensortyp und Integrationsaufwand. Näherungssensoren sind hilfreich, führen aber mitunter dazu, dass Fahrer sich zu stark auf die Fahrassistenzsysteme verlassen und in ihrer eigenen Aufmerksamkeit nachlassen – ein Effekt, der in Unterweisungen aktiv angesprochen werden sollte.
Ampelsteuerung und lichtschranken an kreuzungsbereichen einsetzen
Lichtschranken mit Warnleuchten an Kreuzungspunkten sowie radarbasierte Geschwindigkeitsanzeigen für Fahrwege warnen entweder den Fahrer, den Fussgänger oder beide Seiten gleichzeitig, ersetzen jedoch keine physische Barriere. Sie eignen sich besonders für Bereiche mit moderatem bis hohem Risiko, in denen eine bauliche Trennung aus Platz- oder Ablaufgründen nicht umsetzbar ist. Kosten für eine Lichtschranke mit Ampelfunktion an einer Kreuzung liegen typischerweise zwischen 800 und 2.500 Euro.
Rückfahrwarner und akustische signalgeber an flurförderzeugen nachrüsten
Da fast ein Viertel aller tödlichen Arbeitsunfälle im Zusammenhang mit Fahrzeugen beim Rückwärtsfahren auftritt, sollten Verkehrswege möglichst so gestaltet werden, dass Fahrzeuge nicht rückwärtsfahren und wenig rangieren müssen, etwa durch Einbahnstrassen oder Lade- und Entladestationen, an denen Fahrzeuge vorbeifahren können. Lässt sich das Rückwärtsfahren nicht vermeiden, sollten Rangierzonen mit optimaler Sichtbarkeit gestaltet, deutlich gekennzeichnet und für unbefugte Personen gesperrt werden. Fahrer sollten bei eingeschränkter Sicht und in engen Räumen von einer weiteren Person eingewiesen werden. Viele Lastkraftwagen und Stapler lassen sich zudem mit Rückfahrkameras ausstatten, die dem Fahrer das Manövrieren erleichtern und Personen im Umfeld des Fahrzeugs erkennbar machen. Akustische Rückfahrwarner und Blinklichter machen zusätzlich darauf aufmerksam, dass sich ein Fahrzeug in Bewegung befindet.
Geofencing und RTLS-Ortungssysteme für echtzeitüberwachung nutzen
Neben klassischen Sensor- und Kamerasystemen gewinnen digitale Ortungslösungen an Bedeutung, mit denen sich Fahrzeug- und Personenpositionen auf dem Betriebsgelände in Echtzeit erfassen lassen. Solche Systeme können in Kombination mit definierten virtuellen Zonen Warnmeldungen auslösen, sobald sich Personen und Fahrzeuge in kritischer Nähe zueinander befinden, und ergänzen damit die physische und visuelle Trennung um eine zusätzliche digitale Sicherheitsebene. Sie ersetzen jedoch weder die bauliche Trennung noch die Gefährdungsbeurteilung, sondern liefern zusätzliche Daten zur Identifikation von Gefahrenstellen und zur Erfolgskontrolle bereits umgesetzter Massnahmen.
Organisatorische massnahmen und betriebliche verkehrsregeln
Technik allein reicht nicht aus. Die besten Barrierensysteme verlieren ihre Wirkung, wenn Beschäftigte sie routinemässig umgehen oder Notdurchgänge dauerhaft offenstehen. Organisatorische Massnahmen bilden deshalb die Grundlage, auf der alle technischen und baulichen Lösungen aufbauen.
Betriebsanweisungen für staplerfahrer und fussgänger erstellen
Fahrer und Fussgänger, die im Betrieb arbeiten, müssen über die Verkehrswege sowie die transportspezifischen Anlagen und Regeln Bescheid wissen. Für Staplerfahrer sollten Betriebsanweisungen unter anderem festlegen, in welchen Bereichen ausschliesslich mit Einweisern rangiert werden darf, wo besondere Vorsicht und reduzierte Geschwindigkeit gelten und wie bei Annäherung eines Fussgängers zu reagieren ist – etwa durch Bremsen, Stehenbleiben oder akustische Signale. Für Fussgänger sollten Betriebsanweisungen konkrete Verhaltensregeln enthalten: Bei Annäherung an ein fahrbereites oder losfahrendes Fahrzeug sollte Sicht- oder Blickkontakt mit dem Fahrer aufgenommen werden; im Zweifelsfall gilt es, stehenzubleiben oder in einen sicheren Bereich zurückzugehen. Ein besonderer Hinweis betrifft ablenkende Nebentätigkeiten wie Lesen, Telefonieren oder das Tippen auf dem Smartphone, die sowohl bei Fahrern als auch bei Fussgängern die notwendige Aufmerksamkeit für das Verkehrsgeschehen mindern.
Einbahnstrassenkonzepte und vorfahrtsregelungen festlegen
Nach Möglichkeit sollte eine beschilderte Einbahnstrassenregelung für das Bringen und Abholen von Beschäftigten sowie für das An- und Ausliefern von Waren geschaffen werden. Park- sowie Be- und Entladeflächen, Fahrradabstellflächen und Freihalteflächen sollten farbig gekennzeichnet und ausreichend beleuchtet sein. Poller und Schutzketten bieten zusätzlichen Schutz für Personen, die sich etwa in Müllcontainerbereichen oder vor Türen aufhalten, sowie für Fahrer im Bereich von Zufahrten oder Toren. Einbahnstrassensysteme für Fussgänger können Konflikte ebenfalls reduzieren: Wenn sich Mitarbeiter in vorhersehbare Richtungen bewegen, können Fahrzeugführer ihr Verhalten besser antizipieren. Klar definierte Ein- und Ausgangspunkte sowie kontrollierte Tore verbessern in belebten Bereichen sowohl die Sicherheit als auch die betriebliche Effizienz. Die Vorschriften der Strassenverkehrsordnung sind auf dem Betriebsgelände durch entsprechende Beschilderung auszuweisen, unabhängig davon, ob es sich um öffentlichen oder privaten Grund handelt.
Unterweisungspflichten nach § 12 ArbSchG umsetzen
Mitarbeiter müssen mindestens einmal jährlich dazu angehalten werden, sich auf innerbetrieblichen Verkehrswegen sicherheitsbewusst zu bewegen, wobei auf Gefahren aus unvorsichtigem Verhalten konkret hinzuweisen ist. Als Grundlage können Merkblätter oder Betriebsanweisungen dienen; für Fahrer von Flurförderzeugen gelten zusätzliche, spezifische Unterweisungen. Neue Mitarbeiter müssen bereits bei der Einarbeitung über die betrieblichen Verkehrsregeln informiert werden, und es muss sichergestellt sein, dass auch Besucher sowie insbesondere externe Fahrer diese Regeln kennen. Sinnvoll ist zudem, dass sich Fahrer bei Ankunft an- und wieder abmelden und dabei einen zu quittierenden Sicherheitseinweisungsbogen erhalten, der etwa Alarmplan, Flucht- und Rettungsplan sowie Angaben zu Ersthelfern enthält. Fahrerbeauftragungen und Führerscheine sollten stichprobenartig kontrolliert werden. Ergänzend hat sich die Sensibilisierung durch „Probesitzen“ auf Lkw oder Staplern bewährt, damit Mitarbeitende die eingeschränkte Wahrnehmbarkeit anderer Verkehrsteilnehmer aus Fahrersicht selbst erleben.
Rechtliche rahmenbedingungen und normkonformität
Die Trennung von Fussgängern und Fahrzeugen ist keine freiwillige Zusatzmassnahme, sondern eine rechtlich verankerte Anforderung, die sich aus mehreren, ineinandergreifenden Regelwerken ergibt.
Anforderungen der arbeitsstättenverordnung an verkehrswege erfüllen
Die zentrale technische Regel für Verkehrswege in Arbeitsstätten ist die ASR A1.8, die die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung konkretisiert und für alle Bereiche mit Fussgänger- oder Fahrzeugverkehr gilt, also auch für Lagerhallen, Produktionsflächen und Aussenbereiche. Der Grundsatz lautet: Fussgänger- und Fahrzeugverkehr sind so zu führen, dass Beschäftigte nicht gefährdet werden. Verkehrswege müssen ausreichend tragfähig, stets freigehalten, eben, trittsicher und übersichtlich sein sowie als solche erkennbar sein und erforderlichenfalls von angrenzenden Flächen sichtbar abgeteilt werden. Als lichte Mindesthöhe über Verkehrswegen gelten 2,10 Meter bei Neubauten und 2,00 Meter bei bereits errichteten Gebäuden, wobei eine Unterschreitung von maximal 0,05 Meter an Türen vernachlässigt werden kann. Für Wartungsgänge darf die lichte Höhe 1,90 Meter nicht unterschreiten. Ergänzend regeln die ASR A1.3 die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung, die ASR A2.3 Fluchtwege und Notausgänge sowie die ASR A3.4 die Beleuchtung von Verkehrswegen.
Berufsgenossenschaftliche vorschriften der BGHW und DGUV berücksichtigen
Die DGUV Information 208-061 ergänzt die Vorgaben der ASR A1.8 speziell für Lagereinrichtungen und fordert unter anderem, dass an Eckbereichen ortsfester Regale ein Anfahrschutz von mindestens 300 Millimetern Höhe angebracht sein muss, versehen mit gelb-schwarzer Gefahrenkennzeichnung nach ASR A1.3. Die DGUV Vorschrift 68 regelt zusätzlich den sicheren Betrieb von Flurförderzeugen und verlangt, dass Fahrwege und Fussgängerwege eindeutig festgelegt, gekennzeichnet und eingehalten werden. Regelmässige Unterweisungen sind nach DGUV Vorschrift 1 durchzuführen. Ob eine physische Trennung zwingend erforderlich ist oder eine Bodenmarkierung genügt, beantwortet letztlich die Gefährdungsbeurteilung: Wo sich Gefährdungen durch den Fahrzeugverkehr aufgrund unübersichtlicher Betriebsverhältnisse ergeben, sind gemäss ASR A1.8 Geländer oder Leitplanken zur Abgrenzung zu setzen. In der Praxis bedeutet das, dass eine reine Bodenmarkierung dort nicht ausreicht, wo regelmässig Fussgänger und Stapler denselben Raum nutzen und die Sichtverhältnisse eingeschränkt sind.
Dokumentationspflichten bei betriebsbegehungen und audits einhalten
Über das Verkehrswegekonzept sind regelmässige Unterweisungen durchzuführen und zu dokumentieren. Ebenso gehört zur Sorgfaltspflicht des Unternehmers die laufende Instandhaltung: Abgenutzte Rutschsicherungen oder undeutliche Markierungen müssen ersetzt werden, um Unfälle im Betrieb zu vermeiden. Bei Betriebsbegehungen empfiehlt sich der Einsatz eines strukturierten Prüfrasters, das unter anderem folgende Punkte dokumentiert:
- Vorhandensein und Aktualität der Gefährdungsbeurteilung für Verkehrswege im Innen- und Aussenbereich, einschliesslich Fremdfirmen
- Trennung von Fussgänger- und Fahrzeugverkehr durch Markierungen, Geländer oder Poller
- Zustand der Bodenoberflächen hinsichtlich Stolperstellen, Schlaglöchern oder Nässe
- Kennzeichnung dauerhafter Gefahrenstellen durch gelb-schwarze Markierung
- Funktionsfähigkeit von Rückfahrwarnanlagen, Kameras oder Einweiserregelungen bei Rückwärtsfahrten
- Regelmässigkeit und Nachweis der Unterweisungen der Beschäftigten
Die Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung sowie ein festgelegter nächster Überprüfungstermin sollten am Ende jeder Begehung schriftlich festgehalten werden. Setzt ein Unternehmen einen eigenständig entwickelten Verkehrswegeplan um, müssen die darin enthaltenen sicherheitsrelevanten Anforderungen mindestens dem Niveau der technischen Regeln entsprechen, da andernfalls im Schadensfall Haftungsrisiken entstehen können.